Aktualisierter Versicherungsschutz im Landessportbund Brandenburg e. V.
 

Im Versicherungswesen unterscheidet man allgemein zwischen personenbezogenen und Schaden- bzw. Unfallversicherungen. Es ist aber oft schon schwierig bereits hier exakt zu trennen, weil wir oft noch Querverbindungen zwischen diesen beidenen Gruppen haben, aber die Ausgestaltung der Verträge und die Konditionen ganz verschieden sein können. Dazu gibt es noch diverse Untergruppen. Die genaue Zuordnung  der Bereiche trifft jede Versicherungsgesellschaft für sich selbst. Alle Versicherungsverträge selbst sind Vereinbarungen zwischen mindestens zwei Vertragspartnern. Auf der einen Seite haben wir die jeweilige Versicherungsgesellschaft (genannt: Versichererer) und auf der anderen Seite die oder den Versicherungsnehmer. Beide Seiten können sich nun aber auch noch diverse Helfer suchen (Banken. Agenturen, Makler, freie Mitarbeiter usw.). Dazu kommt noch, dass sich jeder Anbieter zwar an die allgemeinen Versicherungsbedingungen halten muss, aber bei der Ausgestaltung der Bedingungen und jeweiligen Konditionen viel Freiraum hat. So hat es der Versicherungsnehmer oft sehr schwer, das für ihn Optimale zu finden. Auf der Kundenseite gibt es deshalb sogenannte Gruppenversicherungen. D. h., für eine große Gruppe von Personen mit gleichem Anliegen, werden kostengünstiger Verträge mit gleichen Inhalt/Konditionen abgeschlossen.     


Der Landessportbund Brandenburg e. V. (kurz LSB) greift auf diese Variante zurück. Er  hat für Angehörige aus dem ihm angeschlossenen Vereinen eine Haftpflicht- und Unfallversicherung bei der Feuersozietät Berlin Brandenburg abgeschlossen.  

Das ist eine freiwillige Versicherung. Die Versicherungsbeiträge dafür werden an die Feuersozietät vom LSB  zentral abgeführt. Als Angehörige werden hier allgemein die Mitglieder unserer Mitgliedsvereine bezeichnet. Mit Einschränkungen gilt dieser Versicherungsshutz auch für Gäste, die selbst noch nicht Angehörige eines solchen Mitgliedes sind.  Dieser Versicherungsschutz und das dazugehörige Management wurden aktualisiert.    

Das trifft aber nur für die Vereine und Gruppen zu, die in unserem Einzugsgebiet Mitglied im Landessportbund Brandenburg e. V. sind. Da unser Brandenburgischer Wandersport- und Bergsteiger-Verband e. V. (kurz BWBV) der Fachverband für Wandersport- und Bergsteigen im LSB Brandenburg e. V. ist, gilt das auch für die Teilnahme an allen von zu uns gehörenden Vereinen und Gruppen organisierten Aktivitäten. Eine der Bedingungen ist aber, dass die Aktivitäten im direkten  Zusammenhang mit dem Sport stehen. Das jeweilige Leitungsteam des Durchführers ist für den Einsatz geeigneter Personen für die Absicherung der Veranstaltung verantwortlich. Nach Rücksprache mit der Feuersozietät ist das Nichtvorhandensein einer gültigen Lizenz bei einem Einsatz kein versicherungsrechtliches Problem. Eine hohe Qualität in der Ausbildung der Wanderleiter wird jedoch gern gesehen. Es vermindert auch das Risiko von Zwischenfällen. Die speziellen Regeln der Sportfachverbände sind unabhängig von den Versicherungsfragen zu sehen, aber zu beachten.   

 

Für die Teilnahme an Sitzungen/Tagungen unserer Sportfunktionäre kann eine zusätzliche freiwillige Versicherung für die Ausübung dieses Ehrenamts durch den jeweiligen Verein separat abgeschlossen werden. Für die Absicherung von Arbeitsleistungen bei den Vereinen gibt es eine Versicherungsmöglichkeit über die Berufsgenossenschaften.  

Es bleibt aber jedem Verein oder jeder Gruppe dessen unbeschadet überlassen, eine weitere nach seiner/ihrer Meinung günstigere Variante zusätzlich abzuschießen. 

 

Achtung: Für sportliche Aktivitäten außerhalb der deutschen Landesgrenzen ist zwingend eine nachweisbare private Auslandskrankenversicherung jedes Teilnehmers für die dortige Aufenthaltszeit erforderlich.  

 

Der LSB bittet nachfolgenden Text an unsere Sportfreunde weiterzuleiten:
Beim  LSB gab es einen Maklerwechsel in Versicherungsfragen.  Dieser Wechsel berührt aber nicht bestehende Verträge mit der Feuersozietät Berlin Brandenburg als Versicherer in Haftpflicht- und Unfallfragen.
Geändert wird auch nicht das Verfahren der Schadensmeldung an den Versicherer. Einzig die Betreuung der Verträge liegt jetzt in den Händen der
 defendo Assekuranzmakler GmbH.

Ansprechpartner
Regine Brandermann
defendo Assekuranzmakler GmbH
Monbijouplatz 11
10178 Berlin

Tel.       030 / 3 74 42 96 14
Fax       030 / 3 74 42 96 60
Mobil   0173 3 13 53 51
Mail      regine.brandermann@defendo-assekuranzmakler.de

Weitere Ansprechpartner

Armin Michael                                                 MatthiasPitzer
Tel.       030 / 3 74 42 96 12                            Tel.       030 / 3 74 42 96 18

Durch viele personelle Wechsel der Ansprechpartner  und Betreuer beim bisherigen Makler sah sich der LSB veranlasst Alternativen zu prüfen. Seit dem 01.10.2013 wurde deshalb defendo mit dem Mandat betraut.
 

Hinweise des LSB und der Makler zu geltenden Vereinbarungen

 

1. Rahmenvereinbarung  zur Haftpflicht- und Unfallversicherung
Der LSB hat für seine Mitglieder mit der Feuersozietät Berlin Brandenburg einen Haftpflicht- und Unfallvertrag abgeschlossen. Diese ist in der nachfolgend beschriebenen Version vom 01.07. 2011 bis 01.07.2016 gültig. Geschützt sind der LSB selbst und seine Mitarbeiter, seine Mitgliedsorganisation, deren Vereine sowie Trägergesellschaften, Stiftungen und gGmbHs, die Einzelmitglieder und
die Teilnehmer an Trimmaktionen, soweit die entstandenen wirtschaftlichen Nachteile – um deren Ausgleich es geht – in ihrer Entstehung mit der Ausübungdes Sports oder mit einer satzungsmäßigen Tätigkeit für den Sport im Zusammenhang stehen.  
Der so begründete Schutz ist eine wirkliche Gemeinschaftsleistung des Sports.
Er mindert das persönliche Risiko dessen, der den Sport ausübt oder für denSport tätig ist und er mindert auch das Haftungsrisiko des Vereins. Das Risiko wird gemindert, aber nicht in allen Fällen ausgeschlossen. Und die Leistungen ausden abgeschlossenen Versicherungsverträgen sollen nicht mehr tun, als allenfalls Nachteile auszugleichen. Sie sollen keine (zusätzlichen) Vorteile gewähren.
Das bedeutet, dass die Versicherungsleistungen dem Prinzip nach erst dann erbracht werden, wenn der erlittene Nachteil nicht anderweitig ausgeglichen wird; sie sind „subsidär“. Das ist nicht unangemessen! Denn, wer Sport treibt, tut es zuerst für sich selbst. Das Risiko sich zu verletzten ist die Kehrseite der im Sport für sich selbst geübten Lebens- und Gesundheitshilfe. Indes versteht sich der Sport als eine Gemeinschaft, die allen ihren Angehörigen helfen will, im Zusammenhang gerade mit dem Sport entstandene Nachteile, wenn nicht ganz auszugleichen, so doch zumildern. Das Präsidium des LSB hat entschieden, dass der Versicherungsvertrag ab 01.07.2011 über die Feuersozietät Berlin-Brandenburg-Versicherung AG abgeschlossen wird. 

 

2. Was heißt Haftpflichtversicherung?
Nach § 823 BGB ist jeder zu Leistungen von Schadenersatz verpflichtet, der vorsätzlichoder fahrlässig das Leben, den Körper, die Freiheit, das Eigentum oder einsonstiges Rechteines anderen widerrechtlich verletzt.  
Zum Haftpflichtversicherungsschutz gehört daher ganz selbstverständlich, dass der Versicherer prüft, ob ein schuldhaftes und fahrlässiges Verhalten beim Schadenverursacher liegt. Wenn ja, dann reguliert der Versicherer. Wenn aber nicht, dann werden die Kosten für die Abwehr des unberechtigten Anspruchs übernommen – auch das verstehen wir unter Versicherungsschutz.

3. Was heißt Unfallschutz?
Mit der Unfallversicherung möchte der LSB Hilfestellung geben, bei schweren, durch den Sport erlittenen Verletzungen, die zu einer dauerhaften Invaliditätführen. Nicht versichert sind über diesen Vertrag die klassischen Leistungen der Krankenversicherung. Ob Heilbehandlungskosten, Heilkostenersatz, Selbstbeteiligung, Fahrkosten, Krankenpflege, Nachhilfeunterricht usw., hier leistet Ihr Krankenversicherer oder Ihre private Unfallversicherung. Letzteres legen wir Ihnen als aktive Sportler dringend ans Herz.
 

4. Empfehlenswerter Versicherungsschutz
Über den bestehenden Versicherungsschutz hinaus ist es notwendig  den Verein vor weiteren Risiken zu schützen. Für die Vereinsvorstände stehen hier die Themen
- Vermögensschaden- und D&O-Versicherung
- Rechtsschutzversicherung
- Erweiterter Straf-Rechtsschutz
ganz oben auf der Agenda, da die Vorstände nach §26 BGB mit ihrem persönlichenVermögen haften. Aber auch das Vereinsvermögen gilt es zu schützen
- Vereinsgebäude
- Inhalte von Geschäftsstellen oder Sportstätten
- Elektronik in den Geschäftsstellen oder Sportstätten
können bei Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- oder Hagelschäden, Elementarschadenereignissen oder Einbruchdiebstahl und Vandalismusschäden beschädigt oder ganz verloren gehen und Vereine ohneVersicherungsschutz in den Ruin führen.

Im persönlichen Gespräch beraten wir Sie darüber auch zu den Themen
- Berufshaftpflicht für Sporttrainer
- Kaskoversicherung bei Unfallschäden an mitgliedseigenen Fahrzeugen
- Reiseversicherungsschutz
- u. v. m.
 

Im Oktober 2013

LSB  Brandenburg                                           Defendo
                                                               Assekuranzmakler GmbH


Infos zu beiden Versicherungsarten und aktuelle
Textvorlagen für eine Schadensmeldung

Die Formulare sind auch im Internet verfügbar für Haftpflichtfälle unter


http://www.defendo-assekuranzmakler.de/fileadmin/user_upload/defendo/dokumente/Sport-Haftpflichtmeldung_Brandenburg.pdf

 

und für Unfallangelegenheiten unter 

 

 http://www.defendo-assekuranzmakler.de/fileadmin/user_upload/defendo/dokumente/Sport-Unfallmeldung_Brandenburg.pdf

 
   

 Gleichsam ist auch der nachfolgende Text dort nachlesbar unter

.

http://www.defendo-assekuranzmakler.de/de/sport/sportversicherung-lsb-brandenburg.html

 
 

INFORMATION - Schreiben der Feuersozietät

Sport-Haftpflichtmeldung LSB Brandenburg e. V.
Bitte lassen Sie uns die Schadenanzeige schnellstmöglich ausgefüllt und unterschrieben zukommen, um keine vertraglichen Obliegenheiten zu verletzen.
§ 823 BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Voraussetzung für eine Schadenregulierung ist, dass der Geschädigte berechtigte Ansprüche stellt. Bitte geben Sie gegenüber dem Geschädigten kein Schuldanerkenntnis ab, da dies den Versicherungsschutz gefährden kann!
Die Haftpflichtversicherung dient zur Befriedigung berechtigter, aber auch zur Abwehr unberechtigter Ansprüche. Füllen Sie die beigefügte Haftpflicht-Schadenmeldung korrekt und wahrheitsgemäß aus.
Wir weisen darauf hin, dass anderweitig bestehender Versicherungsschutz dem LSB-Vertrag voraus geht, z. B. die Privathaftpflichtversicherung des Schadenverursachers.

Als Anlagen fügen Sie bitte bei:
•    Das Schreiben des Geschädigten, ggfls. mit weiteren Unterlagen,
•    Evtl. vorliegende Kostenvoranschläge, Fotos, Rechnungen, usw. 

 

Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen
bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall


Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten

Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist (Auskunftsobliegenheiten), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind (Aufklärungsobliegenheiten). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.


Leistungsfreiheit
Machen Sie entgegen der vertraglichen Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzten Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.


Hinweis
Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet.

 

HAFTPFLICHTVERSICHERUNG DES LSB

Versicherungsleistungen
 - 5 Mio. € pauschal für Personen- und/oder Sachschäden
- 100.000 € für Vermögensschäden infolge eines Personen- oder Sachschadens
Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Dreifache dieser Versicherungssummen. Anderweitig bestehender Versicherungsschutz geht diesem Vertrag voraus.

Gegenstand der Versicherung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhaltes des LS B und seiner Mitgliedsorganisationen, deren Vereine, Fördervereine sowie Trägervereine, Stiftungen und GmbH's, sowie gGmbH's (nachstehend Vereine genannt) aus ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit.


Versicherte Personen
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
•    der Mitglieder des Vereinsvorstandes und der von ihnen beauftragten
     Vereinsmitglieder in dieser Eigenschaft,
•    sämtlicher übriger Vereinsmitglieder aus der Betätigung im Interesse und
      für Zwecke der versicherten Vereine (z. B. satzungsgemäßen Veranstaltungen),
•    sämtlicher übriger Angestellten und Arbeiter (hauptamtliche Trainer, Sportlehrer)
     für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für die
     Vereine verursachen (z.B. solcher bei Auf- und Abbauarbeiten und in eigener
     Regie geführten Restaurationsbetrieben),
•    ehrenamtlicher oder nebenamtlich tätiger Personen während der Tätigkeit für
     den versicherten Verein zum Beispiel von Nichtmitgliedern als Begleiter von
     Jugendlichen und Kindern bei Veranstaltungen und im Rahmen von
     Betreuungstätigkeiten, die im Auftrag der Vereine durchgeführt werden,
•    von Nichtmitgliedern, die im Trainings-/Übungsbetrieb des Vereins unter
     Leitung eines berechtigten Übungsleiters oder Sportwartes mit dm Ziel
     teilnehmen, nach 4 Wochen dem Verein beizutreten,
•    als Teilnehmer an den von den Vereinen veranstalteten Volkswettbewerben,
     Trimmaktionen einschließlich Sport-und Spielfesten, Lauf-Treffs, Prüfungen
     zu Sportabzeichen und Bildungsveranstaltungen der Sportschule und der
     Bildungsstätte der Sportjugend,
•    der Begleiter von behinderten Sportlern, sofern deren Begleitung erforderlich ist.


Versicherte Risiken
im Rahmen des Vertrages ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
•    aus satzungsgemäßen Veranstaltungen (z. B. Vorstands- und Ausschuss-
     Sitzungen, Mitgliederversammlungen, Sportveranstaltungen, Schulungen,
     Festumzüge, Spielfeste, Crossläufe u.s.w.),
•    als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden
     oder Räumlichkeiten (Sport- und Kinderspielplätze,Vereinshäuse Schießstände,
     Frei- oder Hallenschwimmbädern, sofern diese ausschließlich dem Verbands-
     oder Vereinsbetrieb dienen. Versichert sind hierbei Schäden infolge Verstoßes
     gegen die Pflichten, die den Verbänden und Vereinen in den genannten
     Eigenschaften obliegen, z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,
     die Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteigen
      und Fahrdamm,
•    als Bauherr auf den versicherten Grundstücken,
•    aus der Benutzung fremder Sportanlagen und sonstiger fremder Anlagen,
     Gebäude und Räume (gleichgültig, ob im Eigentum der öffentlichen Hand oder
     von privaten Mietsachschäden anlässlich Feuer- und Explosionsschäden gelten
     als mitversichert. Die Versicherungssumme hierfür beträgt 10 Mio. €.
•    als Tierhalter, soweit es sich um die Haltung und Hütung von eigenen Pferden,
     Wachhunden und Zugtieren handelt,
•    aus der Durchführung von Reit- und Fahrveranstaltungen, Rennen, Tunieren,
     Wettreiten, Schlepp-und Schnitzeljagden und der dazu erforderlichen Übungen,
•    aus der Benutzung und Inbetriebsetzung von mitglieds-, verbands-, und
     vereinseigenen Paddel-, Surf-, Ruder- und Segelbooten, soweit sie zu
     Vereinszwecken benutzt werden,
•    aus dem Einsatz von Startkanonen, z.B. bei Segelregatten.


Erweiterung des Versicherungsschutzes
•    Auslandsschäden (Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des
     Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle.)
•    Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (Eingeschlossen ist die gesetzliche
      Pflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln. Hierzu gehören
      Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen.
      Die Versicherungssumme beträgt 100.000 € je Schadenfall. Der
      Versicherungsnehmer trägt an jedem Schadenfall 50 € selbst.)
•    Schießsport (Mitversichert sind alle Haftpflichtrisiken, die sich aus dem
     Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts ergeben.)
•    Internetnutzung (eingeschlossen ist die gesetzliche Haftung des
     Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung
     und der Bereit stellung elektronischer Daten, z.B. via Internet, per E-Mail
     oder mittels Datenträger.)


Risikobegrenzungen
nicht versichert ist die Haftpflicht
•    bei privaten Übungen, Ferien- und Vergnügungsfahrten,
•    als Tierhalter,
•    aus Tribünen-Bau,
•    aus der Ausübung des Berufes von Vereinsmitgliedern, auch wenn dieser
     im Auftrag oder Interesse des Vereins erfolgt,
•    aus Halten oder Besitz, ferner aus Anlass von Inbetriebsetzen oder Lenken
     von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen gleichgültig durch wen, aus welchem
     Anlass oder zu welchem Zweck das Inbetriebsetzen oder Lenken erfolgt,
•    aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse,
•    aus Risiken aus dem Besitz und Betrieb von Öltankanlagen,
•    aus gewerblichen oder gewerbeähnlichen Betrieben aller Art, auch
     Forschungsstätten,
•    aus Beschädigung Risiken aus dem Besitz und Betrieb von Öltankanlagen,
     von Wasserfahrzeugen anlässlich der Benutzung von Kran- und Slip- und
     Krananlagen.

 

 Formular für eine Sport-Haftpflicht-Schadenanzeige u. a. in der Heftmitte
 als Muster bzw. Kopiervorlage in Größe A4
 

 

 


INFORMATION
Sport-Unfallmeldung LSB Brandenburg e.V. 

Diese Informationsseite ist dem Verletzten durch den Verein auszuhändigen!


Vor- und Zuname des Verletzen                    Unfalltag                                              



Verein                                                                     LSB-Mitgliedsnummer:



 

Versicherungsleistungen in der Sport-Unfallversicherung 

 

Grundleistungen:  Invalidität größer 20 ; Todesfall

Zuschüsse bei:
      Brillen (bis zu 75,- €)‚ Zahnschäden (bis zu 250,- € pro Zahn), Schäden an Hörgeräten (bis zu 400,- €)‚ Bergungskosten, l<urkostenbeihilfe, kosmetischen Operationen


Nicht versichert sind: Heilbehandlung, Heilkostenersatz, Gebühren, Selbstbeteiligungen, Fahrtkosten, Krankenpflege, Nachhilfeunterricht, Verlust von Brillen/Kontaktlinsen/Hörgeräten/Prothesen (auch Zahnprothesen)


Wenn Sie mit einer dauernden Beeinträchtigung aufgrund des Unfalles rechnen (Invalidität), beachten Sie bitte folgende Hinweise:


Voraussetzung für eine Invaliditätsleistung ist, dass ein unfallbedingter Dauerschaden innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und nach weiteren 3 Monaten durch einen Arzt schriftlich festgestellt ist. Den Anspruch auf Invaliditätsleistung müssen Sie bis 15 Monate nach dem Unfall geltend gemacht haben.Todesfälle sind innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer anzuzeigen.


Bitte melden Sie diesen Anspruch schriftlich an: Feuersozietät Berlin Brandenburg, LSB - Schaden, 10913 Berlin


Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall
 

Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten

Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist (Auskunftsobliegenheiten), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind (Aufklärungsobliegenheiten). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.


Leistungsfreiheit
Machen Sie entgegen der vertraglichen Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzten Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.


Hinweis
Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet.

 

UNFALLVERSICHERUNG DES LSB 

Versicherte Personen
•    Aktive und passive Mitglieder der Vereine
•    Ehrenamtliche und nebenberufliche Aufsichtspersonen (Vereins- und
     Fachverbandsfunktionäre, Übungsleiter (Trainer), Sportlehrer, Organisationsleiter,
     Jugendleiter, Betreuer), die den satzungsgemäß bestimmten Organen und
     Institutionen angehören, sowie Personen, die durch den Vorstand des Vereins
     ständig oder vorübergehend mit der Wahrnehmung bestimmter Funktionen
     im Rahmen der Aufgaben des Vereins beauftragt sind.
•    Schieds-, Kampf- und Zielrichter
•    Nicht-Vereinsmitglieder,
     - die vom Vorstand des Vereins als Helfer zur Durchführung satzungsgemäßer
       Veranstaltungen beauftragt werden,
     - die am Trainings-/Übungsbetrieb des Vereins unter Leitung eines beauftragten
       Übungsleiters oder Sportwarts mit dem Ziel teilnehmen, nach einem Monat
       dem Verein beizutreten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nur auf
       Unfälle vom Beginn bis zum Ende des Trainings-/Übungsbetriebes.
       Die Wege zu und von den Trainings-/Übungsstätten sind nicht mitversichert.
     - Als Begleiter/Betreuer von Kindern und Jugendlichen bei Veranstaltungen,
       die im Auftrag der Vereine durchgeführt werden,
     - Als Begleiter/Betreuer von Behindertensportgruppen bei Veranstaltungen,
       die im Auftrag der Vereine durchgeführt werden,
     - Als Teilnehmer an einmaligen Trimmaktionen (z. B. Crossläufe, Spielfeste),
       die vom LS B und den Vereinen durchgeführt werden.  

 

Umfang des Versicherungsschutzes
Unfallbegriff

Ein Sportunfall liegt vor, wenn das Mitglied während seiner unmittelbaren Betätigung einen Unfall erleidet. Die Betätigung muss innerhalb der satzungsgemäßen Zwecke oder der sich auch sonst aus dem Vereinszweck ergebenden Veranstaltungen erfolgen und zwar örtlich begrenzt auf die jeweils genutzte Wettkampf-, Übungs- oder Veranstaltungsstätte. Die direkten Wege zu und von den jeweiligen Wettkampf- bzw. Übungsstätten sind mitversichert.


Veranstaltungen  

Alle Mitglieder genießen Versicherungsschutz während der Teilnahme an Verbands- oder Vereinsveranstaltungen, Lehrgängen, Besichtigungen, Empfängen, Wanderungen und sonstigen geselligen Zusammenkünften.


Wegerisiko  

Versicherungsschutz besteht jeweils während der Veranstaltungen einschließlich der direkten Wege zum und vom Veranstaltungsort.


Arbeitsdienst  

Versichert sind alle Vereinsmitglieder auch bei unentgeltlichen Arbeitsdiensten auf dem Vereins- bzw. Verbandsgelände, sofern diese vom Verein bzw. Verband angeordnet werden.


Sonderrisikien  

Für Mitglieder der Motorsportvereine bzw. Motorbootsportvereine besteht bei Fahrtveranstaltungen Versicherungsschutz, sofern es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.


Schützenvereine  

Versicherungsschutz besteht für Mitglieder der Schützenvereine gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 Waffengesetz; Waffengesetz-Artikel 1, Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002.


Ausschlüsse  

Kein Versicherungsschutz besteht bei privaten Übungen, Ferienmaßnahmen und Vergnügungsfahrten. Kein Versicherungsschutz besteht für Berufs-Sportler (hier greift der Versicherungsschutz der VBG). Kein Versicherungsschutz besteht für das gewerbliche Personal, hauptberufliche Turn- und Sportlehrer sowie Trainer in ihrer hauptamtlichen Tätigkeit (hier greift der Versicherungsschutz der VBG).


Leistungen / Versicherungssummen
 

Für alle Versicherten gilt:

Invalidität                           € 35.000
Tod                                     € 5.000
Bergungskosten                  € 2.500
Kosmetische Operationen    € 2.500
l<urkostenbeihilfe                € 1.000

Eine Invaliditätsentschädigung wird nur fällig, wenn der Invaliditätsgrad mehr als 20% beträgt. Führt ein Unfall zu einer Invalidität von mehr als 75%, erbringt der Versicherer die doppelte Invaliditätsleistung.


Zahnschäden  

Bei Zahnschäden wird für die Behandlung oder den Ersatz natürlicher oder bei Beschädigung künstlicher Zähne höchstens ein Betrag von € 250,00 für jeden vom Unfallereignis unmittelbar betroffenen Zahn gezahlt, soweit keine anderweitige Erstattungsmöglichkeit besteht. Unter den Versicherungsschutz fällt auch die Reparatur oder der Ersatz von Inlays, Onlays, Kronen etc. Für beschädigte Zahnspangen werde die Reparaturkosten bis zu € 500,00 gezahlt. Der Verlust von Zahnprothesen ist nicht versichert.


Brillen/Kontaktlinsen

Für - bei der aktiven Sportausübung - beschädigte Brillen oder Kontaktlinsen wird ein Betrag bis zu € 75,00 gezahlt, soweit keine anderweitige Erstattungsmöglichkeit besteht. Der Verlust von Brillen und Kontaktlinsen ist nicht versichert.
 

 Formular für eine Sport-Unfall-Schadenanzeige u. a. in der Heftmitte
 als Muster bzw. Kopiervorlage in Größe A4
 

 





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